Ein Kulturstudio-Fan-Club (Förderverein) steht vor der Tür! Er wird als Verein vom Kulturstudio rechtlich unabhängig sein. Seine Mitglieder profitieren von Vergünstigungen und Einladungen zu Sondervorstellungen nur für den Fanclub.
Die Vereinsstatuten liegen bereits vor (siehe unten!). Sie liegen auch im Kulturstudio zur Einsicht auf.
Sobald der Verein per Gründungsversammlung (Unterzeichnung der Statuten) besteht, werden Sie den Link zur Homepage des Kulturstudio-Fan-Clubs hier finden.
Für diese Gründungsversammlung werden drei Vorstandsmitglieder gesucht, die dann fürs Erste den Verein leiten werden.
Interessenten melden sich bitte beim Kulturstudio:
post[at]kulturstudio.ch
DANKE
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FANCLUB des Kulturstudios® Felix Wicki
Vereinsstatuten
1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Unter dem Namen „Fanclub des Kulturstudios® Felix Wicki“ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in 8006 Zürich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und erstrebt weder einen Gewinn noch rein kommerzielle Zwecke.
1.2 Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kulturstudios® Felix Wicki (im Folgenden „Kulturstudio“ genannt), insbesondere:
- Die Erhaltung und Förderung des Betriebes des Kulturstudios durch Beiträge an Lizenzgebühren, Miet-, Versicherungs- und andere Betriebskosten
- Die Erhaltung und allfällige Erweiterung der Sammlungen des Kulturstudios (Film- und Kinosammlung, Musikdosen- und Drehorgelsammlung)
- Die Bekanntmachung des Kulturstudios in der Öffentlichkeit
- Die ideelle Unterstützung des Kulturstudios aller Art
1.3 Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen verwandter Zielsetzung.
2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich der Zielsetzung des Vereins verbunden fühlen. Der Ein- oder Austritt kann jederzeit erfolgen. Beides ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und informiert die Mitgliederversammlung über alle Mitgliedermutationen.
2.2 Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die Statuten verletzen oder dem Verein sonstwie Schaden zufügen, können vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Die betroffene Person kann bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
2.3 Die Mitglieder zahlen pro Vereinsjahr Mitgliederbeiträge. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Beim Austritt ist die Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Vereinsjahr voll geschuldet.
Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins.
2.4 Vereinsmitglieder werden zu mindestens einem speziellen Anlass des Kulturstudios pro Jahr eingeladen. Gegen Vorweisung des Mitgliederausweises profitieren sie im Kulturstudio zusätzlich von Sonderkonditionen bei Eintritts- und Mietpreisen. Alle diese Sonderkonditionen und Rabatte legt das Kulturstudio unabhängig vom Verein fest und teilt sie dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich mit. Anregungen zu den Sonderkonditionen seitens des Vereins werden vom Kulturstudio als Diskussionsbeitrag gerne entgegen genommen.
2.5 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod des Mitgliedes (bzw. mit der Auflösung der juristischen Person) oder mit der Auflösung des Vereins.
3 Finanzen
3.1 Der Verein finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag des Vereinsvermögens, dem Ertrag von Veranstaltungen des Vereins, Beiträgen und Subventionen privater und öffentlicher Institutionen, Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und Zuwendungen aller Art.
3.2 Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Mitgliederver-sammlung festgelegt. Die Gründungsmitglieder und die amtierenden Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
4 Organe
4.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionstelle.
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
- Statutenänderungen mit Stimmenmehr von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Kenntnisnahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
- Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
- Auflösung des Vereins mit Stimmenmehr von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder
- Weitere Geschäfte, die vom Vorstand oder von Mitgliedern schriftlich beantragt und gemäss der Statuten beschlossen worden sind
5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich einzuberufen. Sie findet einmal während eines Vereinsjahres statt. Das Datum der nächsten Mitgliederversammlung wird an der aktuellen Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit schriftlich innerhalb der Mitglieder-versammlung, des Vorstandes oder von mindestens 1/5 aller Mitglieder einberufen werden.
5.3 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugestellt werden. Die Beschlussfassung über traktandierte Anträge geschieht durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
5.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretungen sind ausgeschlossen. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt eine Abstimmung geheim. Bei Stimmengleichheit von Sachgeschäften entscheidet der Präsident per Stichentscheid, bei Stimmgleichheit von Wahlen entscheidet das Los.
6 Vorstand
6.1 Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident, Aktuar und Kassierer.
Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzen.
6.2 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Vorstandsmitglieder. Die Teilnahme als Gast an einer Vorstandsitzung steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern offen.
6.3 Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, so oft es die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins erfordern. Der Vorstand verfasst zuhanden der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Leitung und Repräsentierung des Vereins
- Ergreifen und Initiieren von Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
- Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
- Entscheid über Aufnahme, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern; Mitgliederwerbung
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Sicherstellung der Finanzen
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Kontrolle über dessen statutengemässe Verwendung
- Kontaktpflege zum Kulturstudio und zu verwandten Institutionen
6.4 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Effektive Spesen zur Erfüllung der Vorstandsaufgaben und zur angemessenen Pflege der Geselligkeit werden aus dem Vereinsvermögen vergütet und abgerech-net. Vorstandsmitglieder sind als Vereinsmitglieder vom Jahresbeitrag befreit.
7 Rechnungsrevision
7.1 Zwei Revisoren prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins zuhanden der Mitglieder-versammlung, der sie einen schriftlichen Bericht über die Vereinsfinanzen und den Antrag zur Genehmigung oder Ablehnung der Rechnung vorlegen. Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt.
8 Auflösung des Vereins
8.1 Die Auflösung des Vereins bedarf einer ordentlichen Mitgliederversammlung und der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
8.2 Nach erfolgter Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen nach der Schlussabrechnung einer gemeinnützigen Institution mit verwandter Zielsetzung überwiesen.
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